Kategorie Erbengemeinschaft

Erbrecht – Kein dinglicher Arrest bei lediglich vermuteter Vermögensgefährdung durch einen Miterben

Erbrecht dinglicher Arrest

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reichte nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet.
Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.

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OLG Frankfurt am Main – Beschluss vom 17.02.2012 – Az.: 10 W 9/12

Die Klage eines Miterben bei Widerspruch aller anderen Erben ist unzulässig Das Urteil auf den Punkt gebracht: Ein Miterbe ist nicht zur Klageerhebung für die Erbengemeinschaft befugt, wenn die übrigen Miterben dieser Maßnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ausdrücklich widersprochen…

Erbrecht | Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung | Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist

Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist.
Die Erblasserin bestimmte ihre 3 Abkömmlinge, d. h. 2 Söhne und eine Tochter, zu ihren Erben. Die Erbanteile waren gleich. Mit dem Tod der Erblasserin wurden die Erben darüber hinaus zu gleichen Teilen deren Nacherben hinsichtlich des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sowohl die Erblasserin als auch deren Schwester hatten eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese Dauertestamentsvollstreckung war durch den Tod des letzten der 3 Miterben befristet.
Als Testamentsvollstreckergebühr wurde von der Erblasserin ein Betrag von 150 DM bestimmt. Die Erblasserin bestimmte einen ihrer beiden Söhne zum Testamentsvollstrecker. Ersatzweise sollte andere Sohn Testamentsvollstrecker werden.
Nach dem Tod der Erblasserin übernahm einer der Söhne das Amt als Testamentsvollstrecker. Im Weiteren wurde dieser Sohn aber als Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht abberufen. Der entlassene Testamentsvollstrecker schlug seine Schwester als Testamentsvollstreckerin vor. Das Nachlassgericht folgte diesem Vorschlag aber nicht und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Dieser versuchte mit den Erben eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Als die diesbezüglichen Verhandlungen scheiterten, lehnte der Rechtsanwalt die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab.
Im Weiteren übernahm der ersatzweise von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn dieses Amt. Auch gegen diesen Testamentsvollstrecker strengten die übrigen Erben ein Entlassungsverfahren an. Die Einleitung dieses Verfahrens hatte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt.
In Reaktion auf diese Amtsniederlegung beantragte die Tochter der Erblasserin selbst beim Nachlassgericht, zur Testamentsvollstreckerin ernannt zu werden. Die übrigen Erben sprachen sich gegen die Ernennung der Tochter der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin aus. Das Nachlassgericht ernannte die Tochter der Erblasserin nicht zur Testamentsvollstreckerin. Die von der Tochter der Erblasserin dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt.
Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnungen der Erblasserin so auszulegen sind, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Abkömmlinge der Erblasserin beschränkt ist. Aus den Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers schloss das OLG Hamburg vielmehr, dass für die Erblasserin primär die Bestimmung der Testamentsvollstreckung als solche entscheidend war und nicht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis ihrer Angehörigen. Dennoch ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht zurecht die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers abgelehnt hat.
Aus den aktenkundigen Streitigkeiten zwischen den Erben ergab sich für das OLG Hamburg, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Abkömmlinge der Erblasserin nicht zielführend ist. Angesichts der von der Erblasserin angeordneten geringen Testamentsvollstreckervergütung war aber aus Sicht des OLG Hamburg davon auszugehen, dass keine Person bereit sein würde, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, die die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausübt.
Da das Nachlassgericht somit zutreffend davon ausging, keinen Testamentsvollstrecker bestimmen zu können, der streitschlichtenden Einfluss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben kann, übte das Nachlassgericht sein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß aus, als es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ablehnte.
Die Entscheidung des OLG Hamburg belegt, dass der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unbedingt auch eine angemessene Testamentsvollstreckergebühr bestimmen muss. Zumindest, wenn auch eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, die nicht aus dem Kreis der Angehörigen des Erblassers stammt, sondern Testamentsvollstreckungen beruflich übernimmt.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Gerichtsstandsbestimmung | Im sozialgerichtlichen Verfahren können Erben als notwendige Streitgenossen den Gerichtsstand wirksam bestimmen

Gegenstand dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts es ist die Frage, ob zwei Erben, die an unterschiedlichen Orten ihren Wohnsitz haben durch eine private Vereinbarung bestimmen können, welches Sozialgericht für Ihre Klage örtlich zuständig ist.
Die beiden Kläger waren Erben in Erbengemeinschaft. Zu Lasten der Mitglieder der Erbengemeinschaft wurde ein Erstattungsbescheid erlassen. Gegen diesen Erstattungsbescheid erhoben die Erben Klage. Verfahrensrechtlich waren die beiden Erben notwendige Streitgenossen. Für einen der Erben war das Sozialgericht Reutlingen örtlich zuständig. Das Sozialgericht Altenburg war örtlich zuständig für den anderen Erben. Die beiden Erben kamen überein, die Klage beim Sozialgericht Altenburg zu erheben. Dieses betrachtete sich als örtlich unzuständig.

Erbrecht | Nachlassimmobilie Nutzungsentschädigung Voraussetzungen | Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung durch einen Miterben an die Erbengemeinschaft für die Nutzung einer Nachlassimmobilie

OLG Rostock - Beschluss vom 19.03.2018 - 3 U 67/17 - Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln - Nachlassimmobilie Nutzungsentschädigung Voraussetzungen

In den Fällen, in denen zum Nachlass eine Immobilie gehört, kommt es häufig vor, dass einer der Miterben diese Immobilie auch nach dem Erbfall weiter bewohnt. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die anderen Erben von diesem Miterben eine Nutzungsentschädigung für die Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen können.
Das OLG Rostock stellt mit Beschluss vom 19. März 2018 fest, dass eine solche Nutzungsentschädigung nur dann geschuldet wird, wenn die Mehrheit der Miterben zuvor die Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie verlangen.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung Grundbesitz der zum betroffenen Nachlass gehört auf eine Miterben übertragen, ist die Voreintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich

Erbrecht: Erbengemeinschaft Erbauseinandersetzung Grundbuch | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln-Nippes

Zum Nachlass einer aus 2 Personen gehörenden Erbengemeinschaft gehörte eine Immobilie. Die Erbengemeinschaft sollte auseinandergesetzt werden. Ein entsprechender notariell beurkundeter Erbauseinandersetzungsvertrag wurde zwischen den Erben abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der gesamte Nachlass, gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, von einem der beiden Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf den anderen Miterben übertragen wird. Hiervon betroffen war auch die zum Nachlass gehörende Immobilie, deren Alleineigentümer einer der beiden Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung werden sollte.
Vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde die Erbengemeinschaft nicht in das Grundbuch eingetragen. Der beurkundende Notar beantragte daher beim Grundbuchamt, in Erfüllung des Erbauseinandersetzungsvertrages, dass der erwerbende Miterbe als neue Eigentümer der Immobilie in das Grundbuch eingetragen wird.
Dem Antrag entsprach das Grundbuchamt nicht. Das Grundbuchamt ging davon aus, dass ein Eintragungshindernis vorliegt, da der Verfügungsberechtigte, d. h. die durch den Erbfall entstanden Erbengemeinschaft nicht voreingetragen war. Das Grundbuchamt ordnete an, dass das Eintragungshindernis vorab durch Eintragung der Erbengemeinschaft in das Grundbuch zu beseitigen ist.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht, d. h. das OLG Bamberg, entsprach der Beschwerde und wies das Grundbuchamt an, den erwerbenden Erben ohne vorherige Eintragung der Erbengemeinschaft als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen.
Das OLG Bamberg stellte fest, dass die Voreintragung der Erbengemeinschaft gemäß § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung im vorliegenden Fall entbehrlich ist, da der Grundbesitz im Wege der Erbauseinandersetzung von einem Miterben auf einen anderen Miterben übertragen wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung bei einer Erbübertragung oder einer Abschichtungsvereinbarung entsprechend anwendbar ist oder nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um einen unmittelbaren Anwendungsfall des § 40 Abs. 1 Grundbuchordnung handelt, da eine gegenständliche Erbauseinandersetzung vorliegt.

Erbrecht | Teilungsversteigerung Teilungsanordnung | Auch bei nur teilweiser Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung ist eine Teilungsversteigerung unzulässig

OLG München: Urteil vom 16.11.2016 * Az 20 U 2886/16 | Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Teilunwirksamkeit einer Teilungsanordnung

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Ausgleichsanspruch Pfändung | Keine Pfändbarkeit der Ausgleichsansprüche zwischen den Miterben vor Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit durch einen Erben

Im vorliegenden Fall wurden die Kosten der Bestattung der Erblasserin von deren Lebensgefährten vorgeschossen. Im Weiteren musste der Lebensgefährte seinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Bestattungskosten gegenüber den Erben gerichtlich geltend machen.
Nachdem der Lebensgefährte die antragsgemäßen Verurteilung der Erben bewirkt hatte, versuchte er den Ausgangsanspruch der Erben hinsichtlich der gesamtschuldnerisch geschuldeten Kostenübernahme bezüglich der Bestattungskosten zu pfänden. Keiner der beiden Erben hatte zuvor auf den titulierten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der Bestattungskosten eine Zahlung vorgenommen.
Aus dem Urteil des Amtsgerichts Waldbröl ergibt sich, dass kein pfändbare Anspruch bestand. Der Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entsteht erst, wenn einer der Erben alleine auf eine Nachlassverbindlichkeit gezahlt hat. Erst mit dieser Leistung im Außenverhältnis entsteht im Innenverhältnis zwischen den Erben der Ausgleichsanspruch. Da im vorliegenden Fall keiner der Erben auf die Forderung des Klägers gezahlt hatte, war intern kein Ausgleichsanspruch zwischen den Erben entstanden, der hätte gepfändet werden können.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Immobilie Nutzungsentschädigung | Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde

Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde
Die Erblasserin hinterließ 2 Erben. Es handelte sich um Geschwister. Zum Nachlass gehört das Wohnhaus der Erblasserin, in dem bereits vor dem Erbfall der Sohn der Erblasserin wohnhaft war. Die Miterbin forderte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nachlassimmobilie. Der Anspruch wurde durch Klageerhebung geltend gemacht.
Die Klageerhebung war verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Im vorliegenden Fall hätte die Miterbin ihren Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie außergerichtlich auffordern müssen. Nur soweit der Miterbe außergerichtlich einer entsprechenden Neuregelung der Nutzung der Immobilie mit dem Inhalt nicht zustimmt, dass er die laufenden Kosten der Immobilie übernimmt und eine am Mietspiegel orientierte Entschädigung an die Erbengemeinschaft zahlt, kann der Miterbe auf Leistung der Nutzungsentschädigung im Klagewege in Anspruch genommen werden. Da es die Miterbin versäumt hat, ihrem Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie in Anspruch zu nehmen, hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Folglich war die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.