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Erbrecht – Kein dinglicher Arrest bei lediglich vermuteter Vermögensgefährdung durch einen Miterben

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reichte nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet.
Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.






