Kategorie Erbrecht

Erbrecht – Kein dinglicher Arrest bei lediglich vermuteter Vermögensgefährdung durch einen Miterben

Erbrecht dinglicher Arrest

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reichte nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet.
Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.

Erbrecht | Der Ersatznacherbe muss Verfügungen des Vorerben nicht zustimmen die im Einvernehmen mit den Nacherben erfolgen

Verfügungen des Vorerben

Mit dieser Entscheidung stellt das OLG München klar, dass der Vorerbe gemeinsam mit dem Nacherben wirksam über ein Grundstück verfügen kann, das der Vorerbschaft zugeordnet ist. Hat der Erblasser einen Ersatznacherben bestimmt, ist dessen Zustimmung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch zu löschen, ohne dass dem Grundbuchamt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Ersatznacherben vorliegen muss.
Mit dieser Entscheidung setzt das OLG München konsequent die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des BGH fort.

Nachlasspfleger können eine pauschale Verlängerung der 15-monatigen Vergütungsfrist für die gesamte Dauer der Pflegschaft beantragen

OLG München – Beschluss vom 11.02.2019 – Az.: 31 Wx 447/18 Das Urteil auf den Punkt gebracht: Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass das Nachlassgericht die gesetzliche 15-monatige Ausschlussfrist für Vergütungsanträge eines Nachlasspflegers auf Antrag pauschal für die gesamte Dauer…

Behindertentestament und Testamentsvollstreckung | Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Mit einem Behindertentestament wird das Ziel verfolgt, für den behinderten Erben den Nachlass so zu sichern, dass der behinderte Erbe die Erbschaft für seine persönlichen Zwecken nutzen kann und sein Anteil am Nachlass nicht verwendet wird, um die Kosten seines laufenden Lebensunterhaltes zu decken.
Um dieses Ziel zu erreichen, d. h. den Erhalt der Erbschaft zugunsten des behinderten Erben, muss auch dafür Sorge getragen werden, dass Gläubiger des behinderten Erben nicht in den geerbten Nachlass vollstrecken können. Unter Gläubiger ist hier jede Person zu verstehen, die einen Anspruch gegenüber dem behinderten Erben persönlich geltend macht