OLG Stuttgart – Beschluss vom 08.08.2012 – Az. 19 W 35/12: Kein Arrest bei bloßer Vermögensvermutung

Erbrecht dinglicher Arrest

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Miterbe erhält keinen dinglichen Arrest, wenn er nur vermutet, dass ein anderer Miterbe Nachlasswerte beiseiteschafft.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Stuttgart macht deutlich, dass für einen dinglichen Arrest nicht bloße Befürchtungen oder Verdachtsmomente ausreichen. Wer im Erbfall einstweiligen Rechtsschutz beantragt, muss konkrete Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefährdung seiner Vermögensinteressen ergibt. Für Miterben bedeutet dies, dass ein Arrestantrag sorgfältig begründet und mit belastbaren Tatsachen unterlegt werden muss.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Antragstellerin wollte zur Sicherung behaupteter Erbansprüche einen dinglichen Arrest erreichen. In Vollziehung dieses Arrestes sollten Veräußerungsverbote zulasten zweier Grundstücke des Antragsgegners eingetragen werden. Sie befürchtete, der Antragsgegner könne Nachlasswerte dem Zugriff der übrigen Erben entziehen.

Das Landgericht Heilbronn wies den Antrag zurück, weil ein Arrestgrund nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Hiergegen legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Sie vertiefte ihren Vortrag insbesondere mit Blick auf die Reduzierung von Nachlasskonten bei der Postbank und legte zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vor.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Stuttgart wies die sofortige Beschwerde zurück. Selbst wenn ein Arrestanspruch in bestimmter Höhe glaubhaft gemacht sei, fehle es an einem hinreichend dargelegten Arrestgrund. Die bloße Nichterfüllung einer Zahlungspflicht, eine mögliche Wohnungsveräußerung oder ein unvollständiges Nachlassverzeichnis genügen nach Auffassung des Gerichts nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne des Arrestrechts anzunehmen.

Entscheidend war, dass die Antragstellerin lediglich eine Vermutung beziehungsweise einen Verdacht äußerte, der Antragsgegner wolle Geld für sich behalten. Ein solcher Verdacht ersetzt keine konkrete Darlegung einer Gefährdungshandlung. Auch die Anordnung eines Veräußerungsverbotes oder eines Arrestes gegen Sicherheitsleistung kam deshalb nicht in Betracht.

Beschluss: OLG Stuttgart – Beschluss vom 08.08.2012 – Az.: 19 W 35/12

Tenor der Entscheidung

  1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 26.06.2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.07.2012 – Az. 1 O 111/12 – wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 50.000,00 €

Entscheidungsgründe:

I. Zur Sicherung ihrer behaupteten Erbansprüche beantragte die Antragstellerin die Anordnung eines dinglichen Arrestes und in dessen Vollziehung die Eintragung von Veräußerungsverboten zu Lasten zweier Grundstücke des Antragsgegners.

Das Landgericht wies das Gesuch wegen fehlender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes zurück.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere die Reduzierung der Nachlasskonten bei der Postbank durch den Antragsgegner stellten einen Arrestgrund in der Form des Beiseiteschaffens dar. Zur Glaubhaftmachung legt sie eine eidesstattliche Versicherung vor.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

  1. Soweit das Landgericht einen Arrestanspruch in Höhe von 67.000,00 € als glaubhaft gemacht ansieht, erinnert die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hiergegen zu Recht nichts.
  2. Keinen Bedenken begegnet die erstinstanzliche Entscheidung auch im Hinblick darauf, dass ein Arrestgrund weder als schlüssig dargelegt noch als glaubhaft gemacht erachtet wird.

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen und im Nichtabhilfe-beschluss verwiesen, denen das Gericht folgt.

Lediglich ergänzend wird ausgeführt:

a) Die Nichterfüllung der nach dem Erbteilungsvertrag vom Juni 2011 fälligen Zahlung stellt zwar ein vertragswidriges Verhalten, jedoch keinen Arrestgrund dar (vgl. Münchener Kommentar-Drescher, ZPO, 2007, § 917 Rz. 6). Gleiches gilt von einer etwa beabsichtigten Wohnungsveräußerung (Münchner Kommentar-Drescher a.a.O. § 917 Rz. 5).

b) Auch die behauptete unrichtige oder unvollständige Erstellung eines Nachlass-verzeichnisses stellt keine Gefährdungshandlung im Sinne von § 917 ZPO dar.

Die Reduzierung der Postbankkonten vermag schon deshalb keinen Arrestgrund zu bilden, weil die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung selbst ausführt, dass u.a. das Restguthaben in Höhe von 17.433,33 € vom Postbankkonto mit der Nr. 2899426963 „centgenau“ auf das Postgirokonto der Erblasserin eingezahlt worden sei und dass es sich dabei nach Vortrag des Antragsgegners um Geld von ML… gehandelt haben soll. Hierfür gebe es nach dem Vortrag des Antragsgegners Belege.

Das Nichtbestehen von Einreden und Einwendungen ist vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Hieran fehlt es. Die Antragstellerin äußert lediglich die „Vermutung“ und den „Verdacht“, dass der Antragsgegner Geld für sich behalten will.

  1. Mangels Darlegung eines Verfügungsgrundes liegen auch die Voraussetzungen für ein Veräußerungsverbot gemäß § 938 ZPO nicht vor.

Die Anordnung eines Arrestes gegen Sicherheitsleistung gemäß § 921 ZPO scheitert schon an der fehlenden Darlegung des Arrestgrundes. Denn nach § 921 ZPO wird nur die fehlende Glaubhaftmachung, nicht aber die Darlegung eines Arrestgrundes durch die Sicherheitsleistung ersetzt.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 574 Abs. 1, 542 Abs. 2 ZPO.

Ein dinglicher Arrest kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch besteht und zusätzlich konkret dargelegt wird, dass die spätere Durchsetzung dieses Anspruchs gefährdet ist. Im Erbfall reicht es nicht aus, dass ein Miterbe ein ungutes Gefühl hat oder dem anderen Miterben misstraut. Erforderlich sind belastbare Tatsachen, die eine echte Vermögensgefährdung erkennen lassen.

Nein. Das Gericht verlangt mehr als eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht. Wer einen Arrest beantragt, muss die tatsächlichen Umstände darlegen und glaubhaft machen, aus denen sich ergibt, dass Nachlassvermögen konkret gefährdet ist.

Nach dieser Entscheidung genügt ein angeblich unrichtiges oder unvollständiges Nachlassverzeichnis allein nicht. Daraus folgt noch nicht automatisch, dass ein Miterbe Vermögen beiseiteschafft. Für einen Arrest muss zusätzlich eine konkrete Gefährdungshandlung dargelegt werden.

Eine nicht erfüllte Zahlungspflicht kann zwar vertragswidrig sein. Sie ist aber für sich genommen noch kein Arrestgrund. Der Antragsteller muss zusätzlich zeigen, warum ohne Arrest die spätere Vollstreckung ernsthaft gefährdet wäre.

Nein. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine fehlende Glaubhaftmachung ersetzen, nicht aber die fehlende Darlegung eines Arrestgrundes. Wer schon nicht konkret vorträgt, warum eine Vermögensgefährdung besteht, kann diesen Mangel nicht durch Sicherheitsleistung beheben.