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Erbrecht – Klagebefugnis und Beteiligungsfähigkeit der Erbengemeinschaft im Verwaltungsprozess

Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.Im Zivilrecht gilt die Erbengemeinschaft nicht als rechtsfähig. Die Entscheidung des OVG Bautzen bestätigt dies für den Bereich des Verwaltungsrechtes. Der Beschluss bezieht sich auf eine ungeteilte Erbengemeinschaft. Im Verwaltungsgerichtsprozess ist nach der Rechtsauffassung des OVG Bautzen die Erbengemeinschaft weder beteiligungsfähig noch klagebefugt. Die Erbengemeinschaft als solche ist somit nicht in der Lage, Partei eines Prozesses zu sein, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet. Damit bestätigt die Entscheidung des OVG Bautzen die bisherige Rechtsprechung zur Frage der Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft im Prozess.




